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Artikel 22 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 22

Ausschluss der Haftung der Postverwaltungen

1. Die Haftung der Postverwaltungen endet nachdem sie Einschreibsendungen, Sendungen mit bestätigter Abgabe, Pakete und Wertsendungen nach ihren Inlandsvorschriften über derartige Sendungen abgegeben haben. Ihre Haftung bleibt jedoch bestehen,

  1. 1.1. wenn die Beraubung oder die Beschädigung vor bzw. bei Abgabe der Sendung festgestellt wird;
  2. 1.2. wenn der Empfänger, bzw. bei Rücksendung an den Aufgabeort der Absender, bei Übernahme einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte anmeldet, sofern dies nach den Inlandsvorschriften zulässig ist;
  3. 1.3. wenn die Einschreibsendung, sollte dies nach den Inlandsvorschriften zulässig sein, in einen Briefkasten eingelegt wurde und der Empfänger erklärt, sie nicht erhalten zu haben;
  4. 1.4. wenn der Empfänger eines Paketes oder einer Wertsendung, bzw. bei Rücksendung an den Aufgabeort, deren Absender, die Sendung zwar unbeanstandet übernommen hat, jedoch der Verwaltung, welche die Sendung an ihn abgegeben hat, unverzüglich meldet, einen Schaden festgestellt zu haben. Er muss allerdings nachweisen, dass die Beraubung oder Beschädigung nicht erst nach der Abgabe erfolgt ist; der Begriff „unverzüglich“ ist gemäß den Landesgesetzen auszulegen.

2. Die Postverwaltungen haften nicht:

  1. 2.1. vorbehaltlich des Artikels 13.6.9., für Fälle höherer Gewalt;
  2. 2.2. wenn sie über den Verbleib der Sendungen deshalb keine Rechenschaft ablegen können, weil die Dienstpapiere infolge höherer Gewalt vernichtet worden sind und ihre Haftung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann;
  3. 2.3. wenn der Schaden auf ein Verschulden oder Nachlässigkeit des Absenders oder auf die Beschaffenheit des Inhalts der Sendung zurückzuführen ist;
  4. 2.4. wenn es sich um Sendungen handelt, die unter die Verbote nach Artikel 15 fallen;
  5. 2.5. im Falle einer Beschlagnahme aufgrund der von der Postverwaltung des Bestimmungslandes bekannt gegebenen einschlägigen Rechtsvorschriften;
  6. 2.6. wenn es sich um Wertsendungen handelt, für welche in betrügerischer Absicht ein höherer als der tatsächliche Wert des Inhalts angegeben wurde;
  7. 2.7. wenn der Absender innerhalb von sechs Monaten, vom Tage nach der Aufgabe der Sendung an gerechnet, keine Nachforschung beantragt hat;
  8. 2.8. wenn es sich um Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertenpakete handelt.
  9. 2.9. wenn der Verdacht besteht, dass Absender in betrügerischer Absicht gehandelt hat, um eine Entschädigung zu erhalten.

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form diese auch ausgefertigt worden sind, und auch nicht für Verfügungen der Zollbehörde bei Prüfung der zollstellungspflichtigen Sendungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117656

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