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Artikel 13 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 13

Zusatzdienste

1. Die Mitgliedsländer besorgen die nachstehenden vorgeschriebenen Zusatzdienste :

  1. 1.1. Einschreiben von abgehenden Flugpost- und Vorrangbriefsendungen;
  2. 1.2. Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang, die für Destinationen ohne Vorrang- oder Flugpostdienst bestimmt sind;
  3. 1.3. Einschreiben von sämtlichen ankommenden Briefsendungen.

2. Das Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang nach Destinationen nach denen es einen Vorrang- oder Flugpostdienst gibt, ist fakultativ.

3. Die Mitgliedsländer können die nachstehenden fakultativen Zusatzdienste im Rahmen der Beziehungen zwischen Verwaltungen besorgen, die die Bereitstellung dieser Dienste vereinbart haben:

  1. 3.1. Wertangabe für Briefsendungen und Pakete;
  2. 3.2. Bescheinigte Abgabe von Briefsendungen;
  3. 3.3. Nachnahmedienst für Briefsendungen und Pakete;
  4. 3.4. Eildienst für Briefsendungen und Pakete;
  5. 3.5. Abgabe zu eigenen Handen von eingeschriebenen Briefsendungen, von Briefsendungen mit bescheinigter Abgabe oder Briefsendungen mit Wertangabe;
  6. 3.6. Gebühren- und Abgabenfreiheit für und Pakete;
  7. 3.7 Pakete mit zerbrechlichem Inhalt und sperriger Pakete;
  8. 3.8. „Consignment“-Dienst für Gruppensendungen ein- und desselben Absenders nach dem Ausland.

4. Die nachstehenden Zusatzdienste haben zugleich verpflichtenden als auch fakultativen Charakter:

  1. 4.1. Internationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI), der im Wesentlichen fakultativ ist, alle Verwaltungen sind jedoch verpflichtet, die Rücksendung der CCRI-Sendungen zu besorgen;
  2. 4.2. internationaler Antwortschein; diese Scheine können in jedem Mitgliedsland eingetauscht werden, ihr Vertrieb ist jedoch freiwillig;
  3. 4.3. Rückschein für eingeschriebene Briefsendungen oder Sendungen mit bescheinigter Abgabe, sowie für Pakete und Sendungen mit Wertangabe; bei Ankommenden Sendungen haben alle Postverwaltungen den Rückscheindienst zu besorgen; bei abgehenden Sendungen ist dieser Dienst jedoch nicht verpflichtend wahrzunehmen.

5. Diese Dienste und die diesbezüglichen Entgelte sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.

6. Falls für die nachstehenden Elemente eines Dienstes im Inlandsdienst besondere Entgelte erhoben werden, sind die Postverwaltungen befugt, dieselben Entgelte für Auslandssendungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu erheben:

  1. 6.1. Zustellung von Päckchen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm;
  2. 6.2. Aufgabe von Briefsendungen bei Aufgabeschluss;
  3. 6.3. Aufgabe von Sendungen außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
  4. 6.4. Abholung beim Absender;
  5. 6.5. Abholung einer Briefsendung außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
  6. 6.6. Postlagerung;
  7. 6.7. Lagerung von Briefsendungen über 500 Gramm und Paketen;
  8. 6.8. Abgabe von benachrichtigten Paketen;
  9. 6.9. Versicherung gegen höhere Gewalt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117647

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