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Artikel 128 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel IV

Finanzen

Artikel 128

Festsetzung und Deckung der Ausgaben des Vereins

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter 2 bis 6 dürfen für die Tätigkeit der Vereinsorgane im Jahr 2005 und in den Folgejahren jährlich keine höheren Beträge als die nachstehend angeführten ausgegeben werden:

37,000.000 Schweizer Franken für die Jahre 2005 bis 2008.

Der für das Jahr 2008 zugrunde gelegte Höchstbetrag gilt auch für die folgenden Jahre, falls der für 2008 geplante Kongress verschoben wird.

2. Die Kosten des nächsten Kongresses (Reise von Sekretariatspersonal, Transport, Simultandolmetschanlage, Vervielfältigung der Unterlagen während des Kongresses usw.) dürfen nicht mehr als 2,900.000 Schweizer Franken betragen.

3. Im Zusammenhang mit Erhöhungen der Bezüge, Pensionsversicherungsbeiträge oder Zulagen (einschließlich Postenzulagen), die von den Vereinten Nationen ihrem Personal in Genf gewährt werden, darf der Verwaltungsrat ein Überschreiten der Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 genehmigen.

4. Der Verwaltungsrat darf außerdem den Betrag der Ausgaben außerhalb des Personalsektors entsprechend dem schweizerischen Verbraucherpreisindex alljährlich revidieren.

5. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 darf der Verwaltungsrat, im äußersten Notfall auch der Generaldirektor, ein Überschreiten der festgesetzten Höchstbeträge bewilligen, falls unvorhergesehene größere Reparaturen am Gebäude des Internationalen Büros vorgenommen werden müssen; allerdings dürfen hiefür pro Jahr nicht mehr als 125.000 Schweizer Franken zusätzlich ausgegeben werden.

6. Sollte sich erweisen, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, um das klaglose Funktionieren des Vereins sicherzustellen, dürfen diese nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsländer überschritten werden. Anlässlich der einschlägigen Umfragen ist der betreffende Antrag auf Überschreitung lückenlos zu begründen.

7. Länder, die dem Verein beitreten bzw. als Mitglieder aufgenommen werden, sowie Länder, die aus dem Verein ausscheiden, haben ihren Beitrag für das volle Kalenderjahr zu entrichten, in dessen Verlauf ihre Aufnahme bzw. ihr Austritt wirksam wird.

8. Die Mitgliedsländer zahlen ihren Beitrag, d.h. ihren Anteil an der Deckung der jährlichen Kosten des Vereins, im Voraus auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsplanes. Die betreffenden Beitragsanteile sind spätestens am ersten Tag des Rechnungsjahres zu entrichten, auf das sich der Haushaltsplan bezieht. Danach werden die fälligen Beträge zunächst sechs Monate lang mit 3% p.a. und ab dem siebenten Monat mit 6% p.a. zugunsten des Vereins verzinst.

9. Übersteigen die Rückstände der dem Verein zustehenden Pflichtbeiträge, ohne Zinsen gerechnet, den Gesamtbetrag der Beiträge des betreffenden Mitgliedslandes für die beiden vorhergehenden Geschäftsjahre, kann dieses Mitgliedsland seine Forderungen anderen Mitgliedsländern gegenüber gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren ganz oder teilweise unwiderruflich an den Verein abtreten. Die dabei einzuhaltenden Bedingungen sind zwischen dem betreffenden Mitgliedsland, seinen Schuldnern/Gläubigern und dem Verein zu vereinbaren.

10. Mitgliedsländer, denen es aus rechtlichen oder anderen Gründen unmöglich ist, eine solche Abtretung durchzuführen, verpflichten sich zur Einhaltung eines zwecks Tilgung der ausständigen Beträge zu erstellenden Planes.

11. Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen darf sich die Erstattung ausständiger Pflichtbeiträge an den Verein keinesfalls auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstrecken.

12. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat einem Mitgliedsland die Zinsen ganz oder teilweise erlassen, sobald es seine sämtlichen ausstehenden Zahlungen in bar geleistet hat.

13. Weiters besteht die Möglichkeit, Mitgliedsländern die für ihre ausstehenden Zahlungen bereits aufgelaufenen bzw. weiterlaufenden Zinsen auf der Basis eines vom Verwaltungsrat gebilligten Tilgungsplanes ganz oder teilweise zu erlassen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der betreffende Tilgungsplan innerhalb eines zu vereinbarenden Zeitraumes von höchstens zehn Jahren lückenlos und pünktlich eingehalten wird.

14. Um finanziellen Schwierigkeiten des Vereins begegnen zu können, wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird. Die Speisung dieses Fonds erfolgt in erster Linie aus Haushaltsüberschüssen. Er kann auch herangezogen werden, um den Haushalt auszugleichen oder die Beiträge der Mitgliedsländer zu ermäßigen.

15. Im Falle zeitweiliger finanzieller Schwierigkeiten gewährt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft kurzfristig die erforderlichen Vorschüsse zu einvernehmlich festzusetzenden Bedingungen. Sie kontrolliert außerdem kostenlos, ob sich die Kassen- und Haushaltsführung des Internationalen Büros innerhalb der vom Kongress festgesetzten Höchstbeiträge hält.

Schlagworte

Kassenführung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117622

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