Artikel 14
Recht auf Zugänglichmachung von Tonträgern
Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre Tonträger drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
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