§ 2.
(1) Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um
- 1. lebende Tiere,
- 2. tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen,
- 3. Teile oder Erzeugnisse von
- a) Elefanten (Elephantidae),
- b) Nashörnern (Rhinocerotidae),
- c) großen Menschenaffen (Hominidae),
- d) Bären (Ursidae),
- e) Katzenartigen (Felidae),
- f) Meeresschildkröten (Cheloniidae),
- g) Walen (Cetacea) oder
- h) Tieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist,
- 4. lebende Pflanzen,
- 5. tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, oder
- 6. Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.
Schlagworte
Tieranteil
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006728
Dokumentnummer
NOR40116903
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