Militärische Übungs- und Erprobungsbereiche
§ 71
(1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung als militärische Übungs- und Erprobungsbereiche.
(2) Über die Gebiete nach Abs. 1 hinaus werden die militärischen Erprobungsbereiche Felixdorf und Allentsteig mit den aus Anhang H ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)