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§ 71 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Militärische Übungs- und Erprobungsbereiche

§ 71

(1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung als militärische Übungs- und Erprobungsbereiche.

(2) Über die Gebiete nach Abs. 1 hinaus werden die militärischen Erprobungsbereiche Felixdorf und Allentsteig mit den aus Anhang H ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

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