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§ 59 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

§ 59

(1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 75), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und von kontrollierten Flügen zu befürchten sind. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.

(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu befürchten sind. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint.

(4) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.

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