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§ 57 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen

§ 57

Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen sind nur zulässig im Flugplatzverkehr oder mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75). In diesen Fällen müssen die gemäß § 48 Abs. 2 für Sichtflüge bei Nacht vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sein.

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