Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen
§ 57
Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen sind nur zulässig im Flugplatzverkehr oder mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75). In diesen Fällen müssen die gemäß § 48 Abs. 2 für Sichtflüge bei Nacht vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sein.
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