Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
§ 51
(1) Bei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden
- 1. zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
- 2. bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§75).
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