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§ 4 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

2. Abschnitt

Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste Metadaten

§ 4.

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.

(3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen

  1. 1. des Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010 und
  2. 2. des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
  1. zu erstellen.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40143429

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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