Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 19.
Sofern nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.
Schlagworte
Geodatendienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006708
Dokumentnummer
NOR40116364
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