Anhang I
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
- 1. Koordinatenreferenzsysteme
- Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
- 2. Geografische Gittersysteme
- Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
- 3. Geografische Bezeichnungen
- Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
- 4. Verwaltungseinheiten
- Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
- 5. Adressen
- Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
- 6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
- Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
- 7. Verkehrsnetze
- Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006 S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
- 8. Gewässernetz
- Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001 S. 1, und in Form von Netzen.
- 9. Schutzgebiete
- Gebiete, die im Rahmen des internationalen, unionalen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Schlagworte
Straßenverkehr, Schienenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006708
Dokumentnummer
NOR40143441
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