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§ 16 ArtHG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verweise und sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116239