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Artikel 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Artikel 7

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.

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