§ 5.
Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20006693
Dokumentnummer
NOR40115909
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