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§ 3 DAC Verordnung Weinviertel“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 3.

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40115907

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