§ 3.
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20006693
Dokumentnummer
NOR40115907
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