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§ 7 USPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Technische Umsetzung

§ 7

Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.

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