Bereitstellung von Änderungsinformationen
§ 4
Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
- 1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
- 2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat
sowie
- 3. mit Kundmachung einer Verordnung
im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.
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