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§ 4 USPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Bereitstellung von Änderungsinformationen

§ 4

Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

  1. 1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
  2. 2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat

sowie

  1. 3. mit Kundmachung einer Verordnung

    im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.

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