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§ 10 USPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Zusammenwirken mit anderen Portalen

§ 10

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben auf Synergien zwischen Unternehmensserviceportal und Bürgerserviceportal hinzuwirken.

(2) Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.

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