vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Saatgut-Beiz-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2010

Verkehrsfähigkeit

§ 3

Das in § 2 angeführte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes, darauf basierender Verordnungen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 des Saatgutgesetzes 1997 entspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)