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§ 3 TIEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2010

Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse

§ 3

(1) Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondere

  1. 1. die exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
  2. 2. jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§1 Abs.1 Z2);
  3. 3. die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
  4. 4. das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
  5. 5. das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
  6. 6. die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
  7. 7. die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß §1 Abs.1 Z8 lit.a bis e;
  8. 8. ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.

(2) Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs. 1 Z 8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.

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