Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
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