§ 1
(1) Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
(2) Hinsichtlich folgender in § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:
- 1. Bruttobezüge (§25 EStG1988) und sonstige Bezüge (§67 Abs.1 bis 8 EStG1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
- 2. Bruttobezüge (§25 EStG1988) und sonstige Bezüge (§67 Abs.1 bis 8 EStG1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes;
- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG1988) und aus Gewerbebetrieb (§23 EStG1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
- 4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG1988) und aus Gewerbebetrieb (§23 EStG1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
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