§ 1
Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
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