Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
§ 7b.
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20006649
Dokumentnummer
NOR40228896
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