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§ 1 L-AVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1

(1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten

  1. 1. nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;
  2. 2. nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden.

(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.

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