Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren
§ 9
(1) Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster derAnlage III zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.
(2) Für die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20006644
Dokumentnummer
NOR40114821
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