2. Abschnitt
Verrechnung Grundsätze der Verrechnung
§ 89.
(1) Die Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
(2) Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
- 1. auf Grund einer Anordnung,
- 2. unverzüglich und
- 3. auf Basis zuverlässiger Informationen
- zu erfolgen.
(5) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn
- 1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,
- 2. ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
- 3. ein gesetzlicher Anspruch besteht
- und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.
(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.
(7) Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.
(8) Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(9) Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (§ 4 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zur Verfügung zu halten.
Schlagworte
Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40203482
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