5. Abschnitt
Anreiz- und Sanktionsmechanismen Prämien
§ 83
Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn
- 1. die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und
- 2. die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.
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