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§ 123 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vollziehung

§ 123

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist,

  1. 1. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates,
  3. 3. hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und den Bundesrechnungsabschluss die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes

    betraut.