Bundesrechnungsabschluss
§ 119
(1) Der Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
(2) Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
(3) In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondere
- 1. die Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung);
- 2. die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung);
- 3. die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
- 4. die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,
aufzunehmen.
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