3. Abschnitt
Kosten- und Leistungsrechnung Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes
§ 108
(1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.
(2) Die Kosten und Erlöse, die sich aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung ableiten, sind in der Kosten- und Leistungsrechnung in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen. Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
(3) Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.
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