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§ 104e BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Löschung

§ 104e.

(1) Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.

(2) Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.

(3) Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203488

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