Zahlstellen
§ 10
(1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der haushaltsführenden Stellen, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten. Die Zahlstellen sind organisatorisch den haushaltsführenden Stellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.
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