Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen
§ 42.
Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40239048
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