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§ 42 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

§ 42.

Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40239048

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