Zusatzinformationen
§ 34.
Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40239044
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)