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§ 9 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Durchsuchung

§ 9

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. 1. Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. 2. Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge

    zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt.

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