Verweisungen
§ 43
(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf das Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.
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