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§ 23 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

§ 23

(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

  1. 1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  2. 2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,
  3. 3. Sicherheitsinformationen,
  4. 4. die Registrierungsnummer nach § 21d und
  5. 5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

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