Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
- 1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
- 2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,
- 3. Sicherheitsinformationen,
- 4. die Registrierungsnummer nach § 21d und
- 5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
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