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§ 21c PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

EU-Konformitätserklärung

§ 21c

(1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

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