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§ 38 EPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

§ 38

Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112739

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