Gerichtliche Aufteilung
§ 28
Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40112729
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