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§ 13 EPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

4. Abschnitt

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Gründe der Auflösung

§ 13.

(1) Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.

(2) Die Auflösung kann ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist. Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der eingetragene Partner aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40192577

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