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§ 9 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Postbriefkästen

§ 9

(1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Postbriefkästen dürfen die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (§ 6) nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben gemäß § 11 muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer im Umkreis von höchstens
1 000 Metern um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung neuer Postbriefkästen ist auch auf die Bedürfnisse in der Mobilität eingeschränkter Menschen Bedacht zu nehmen.

(2) Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben gemäß § 11 zu berücksichtigen. Am Postbriefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag, ausgenommen Samstag, möglich ist.

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