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§ 1 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zweck

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere

  1. a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
  2. b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.