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§ 6 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten

§ 6

(1) Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schieß- und Sprengmittel, hat derjenige, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel befinden, dies unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat gegebenenfalls die zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Beantragt der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht innerhalb von vier Wochen ab Eigentumserwerb einen Schieß- und Sprengmittelschein oder überlässt er die Schieß- und Sprengmittel innerhalb dieser Frist nicht einem Berechtigten, hat die Behörde jedenfalls mit Sicherstellung vorzugehen.

(4) Im Falle der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft die in seinem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zu überlassen, andernfalls ist mit Sicherstellung vorzugehen.

(5) Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. Für die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel gebührt eine angemessene Entschädigung, wenn binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang ein Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.

(6) Der Besitz ist demjenigen erlaubt, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel bis zum Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer befinden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist bis zu einer etwaigen Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 3 und 4 zum Besitz berechtigt.

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