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§ 38 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

8. Hauptstück

Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation

1. Abschnitt

Behörden und Verfahren Behörden und Verfahren

§ 38

(1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

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