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§ 34 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Lagerung

§ 34

(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.

(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.

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