Lagerung
§ 34
(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.
Lagerung
§ 34
(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.