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§ 1 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt

Geltungsbereich Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

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